Günter Linner
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Zwischenprüfung
Abschlussprüfung


Abschlussprüfung

§ 14 Abschlussprüfung 
 
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
 
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
 
1. Praktische Arbeitsaugaben,
2. Prozesse der Lagerlogistik,
3. Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
 
Die Prüfung in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.
 
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass  er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht: 
 
1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Güter unter
    Berücksichtigung eines Tourenplans,
2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines
    Tourenplans,
3. versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit,
   der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,
5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur
    Mängelbeseitigung.

(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 
 
1. Annahme und Lagerung von Gütern
2. Kommissionierung und Verpackung 
3. Versand 
 
(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
 
1. Einsatz von Arbeitsmitteln,
2. Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
 
(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher
sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
 
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
 
(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftliche Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem de mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
 
(9) Bei der Ermittlung des  Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 
 
1. Prüfungsbereich "Praktische Arbeitsaufgaben"
 
 a) Aufgabe 1                                                                                    25 Prozent,
 b) Aufgabe 2                                                                                    25 Prozent,
 
2. Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik                                   25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag    15 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                  10 Prozent. 
 
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn
 
1. im Gesamtergebnis,
2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
3. im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und
4. in mindestens zwei der  schriftlichen Prüfungsbereiche 
 
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Ausgaben des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

 


 

 Hier die Zuordnung der Lernbereiche zu den Prüfungsfächern:

Prozesse der Lagerlogistik

  • Annahme und Lagerung von Gütern
  • Kommissionierung und Verpackung von Gütern
  • Versand von Gütern

Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag

  • Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Erfassung und Dokumentation des Güterumschlags (Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen)
  • Lager- und Transportorganisation; Arbeitsabläufe (Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation)

Wirtschafts- und Sozialkunde

  • Darstellung allgemeiner wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt (Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht)
  • Sozialversicherungen
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • Grundlagen des Wirtschaftens
  • Grundlagen des Wirtschaftsrechts

 

Die folgenden Lernbereiche sind lernfeldübergreifende und können in  Prozesse der Lagerlogistik und / oder in Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag geprüft werden:

  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 
  • Umweltschutz 
  • Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation 
  • Fachrechnen 
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