Günter Linner
© 2009
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Zwischenprüfung
Abschlussprüfung


Zwischenprüfung

§ 13 Zwischenprüfung 
 
1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll
in der  Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
 
2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
 
3. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen,
die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:
   1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
   2. Einlagern von Gütern nach Güterarten. 

Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer
Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er den
Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen
kann.
 
(4) Der Prüfling soll insgesamt höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 
 
1. Arbeitsorganisatorische Abläufe,
2. Funktion und Einsatz, 
3. Lagerungsprozesse.

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